vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vorübergehende körperliche Unmöglichkeit zur Abgabe einer Harnprobe

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2015/40JSt 2015, 268 Heft 3 v. 1.5.2015

StVG § 107 Abs 1 Z 10, StVG § 26 Abs 1

Eine Weigerung zur Abgabe einer Harnprobe muss durch Worte oder Gesten deutlich gemacht werden. Eine vorübergehende körperliche Unmöglichkeit zur Abgabe einer Harnprobe kann nicht als Nichtbefolgung einer Anordnung qualifiziert werden. Vielmehr muss zugewartet werden, solange die Person gewillt ist, eine Harnprobe abzugeben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!