StVG § 107 Abs 1 Z 10, StVG § 26 Abs 1
Eine Weigerung zur Abgabe einer Harnprobe muss durch Worte oder Gesten deutlich gemacht werden. Eine vorübergehende körperliche Unmöglichkeit zur Abgabe einer Harnprobe kann nicht als Nichtbefolgung einer Anordnung qualifiziert werden. Vielmehr muss zugewartet werden, solange die Person gewillt ist, eine Harnprobe abzugeben.