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Notwendige Vertretung, Gebührenpflicht und Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2015/38JSt 2015, 267 Heft 3 v. 1.5.2015

StVG § 16 Abs 3, StVG § 16a

Im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG ist weder eine Gebührenpflicht noch die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen. (1)

Die Strafprozessordnung entfaltet im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung, weshalb neben den Bestimmungen des StVG alleine die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung gelangen. (2)

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