StVG § 16 Abs 3, StVG § 16a
Im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG ist weder eine Gebührenpflicht noch die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen. (1)
Die Strafprozessordnung entfaltet im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung, weshalb neben den Bestimmungen des StVG alleine die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung gelangen. (2)