SMG § 28b, StPO § 281 Abs 1 Z 5
2. Der festgestellte durchschnittliche Reinheitsgehalt des Cannabiskrauts von 10 % THC wurde offenbar unzureichend begründet. Denn die Feststellung bezog sich nur auf eine untersuchte Menge von 0,7 Gramm; andererseits wurde über mehr als 2 Jahre von vier verschiedenen Lieferanten Cannabiskraut bezogen, und die Auswertung in einer anderen Lieferung ergab einen Reinheitsgehalt von 5,9 % THC.