StPO § 126 Abs 4
Die Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs 4 StPO idF BGBl I 2004/19 war verfassungswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof macht von der ihm durch Art 140 Abs 7 B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch, die Anlassfallwirkung auf alle beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtssachen auszudehnen.