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Keine Kompetenz des Schöffengerichts zur Ergänzung von Protokollen des Ermittlungsverfahrens

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2015/33JSt 2015, 254 Heft 3 v. 1.5.2015

StGB § 165, StGB § 271

Eine Protokollergänzung oder -berichtigung hat grundsätzlich durch den Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu erfolgen, der mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit des Protokolls verantwortlich zeichnet. Dem Schöffengericht kommt daher keine Kompetenz zu, Protokolle des Ermittlungsverfahrens zu berichtigen oder zu ergänzen (RS0129942).

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