Sowohl im Straf(prozess)recht als auch im Maßnahmenvollzug stehen die Zeichen auf Veränderung. Nicht zuletzt durch vieldiskutierte Entscheidungen des OGH (vor allem zur Untreue nach § 153 StGB) wird der Ruf nach gesetzlichen Neuregelungen immer lauter. In der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber mit dem Mandatsverfahren (§§ 491 ff StPO) und den Regelungen zum Sachverständigenbeweis (§ 126 Abs 5 StPO) bereits neue Bestimmungen geschaffen. Durch das Projekt „StGB 2015“ sollen auch grundlegende Normen im geltenden Strafgesetzbuch geändert werden (allen voran die Gewerbsmäßigkeit in § 70 StGB). Auch die Arbeitsgruppe „Maßnahmenvollzug“ hat in ihrem Abschlussbericht umfassende Reformbestrebungen zu § 21 StGB und dessen Vollzug vorgelegt. Mit diesen Änderungen und Reformbestrebungen befasste sich das 43. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die dort präsentierten Thesen und die darüber erfolgte Diskussion geben.