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Kopiergebühren im Strafverfahren

AufsätzeRainer NimmervollJSt 2015, 206 Heft 3 v. 1.5.2015

Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Privatbeteiligten, dem Privatankläger und dem Opfer (sowie deren Vertretern) steht im Strafverfahren – soweit ihnen Akteneinsicht zusteht – in allen Verfahrensstadien das Recht zu, sich gegen Gebühr Kopien des Strafaktes zu verschaffen. Die in der Praxis dabei immer wieder auftretenden Probleme, insb die Frage, welche Aktenstücke gebührenfrei und welche gegen Gebühren auszufolgen sind, schildert der nachfolgende Beitrag auf Basis der geltenden Rechtslage.

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