vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Eine mündliche Berufungsanmeldung ist nur unmittelbar nach Urteilsverkündung (und zugleich zu erteilender Rechtsmittelbelehrung) wirksam

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2015/3JSt 2015, 155 Heft 2 v. 1.3.2015

StPO § 467 Abs 4, StPO § 489 Abs 1

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!