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Beschwerdelegitimation nach dem StVG

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2015/24JSt 2015, 152 Heft 2 v. 1.3.2015

StVG § 120, StVG § 121, StVG § 121a

Auf Grund der zwischenzeitigen Entlassung aus der Strafhaft hat der Beschwerdeführer seine Stellung als Strafgefangener verloren, sodass eine Beschwer mangels eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht (mehr) gegeben ist.

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