StVG § 99a
Der mehrfache Missbrauch von Vollzugslockerungen in der Vergangenheit kann zur Begründung einer ablehnenden Entscheidung über ein neuerliches Ansuchen um Vollzugslockerungen (hier: Ausgang nach § 99a StVG) herangezogen werden.
LG Linz, 31.10.2014, 21 Bl 110/14x