StPO § 126, EMRK Art 6
Der erkennende Senat hegt gegen das System der Sachverständigenbestellung in Ermittlungs- und Hauptverfahren (insbesondere gegen § 126 Abs 4 dritter Satz iVm Abs 2c und Abs 3 erster Halbsatz StPO) verfassungsrechtliche Bedenken.