StPO § 6, EMRK Art 6
Die für das Hauptverfahren dem Gericht (formal) eingeräumte Entscheidungskompetenz (§ 126 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO) ist in zweierlei Hinsicht beschränkt. Der Stattgebung eines nur mit dem dargestellten strukturellen
Seite 61
StPO § 6, EMRK Art 6
Die für das Hauptverfahren dem Gericht (formal) eingeräumte Entscheidungskompetenz (§ 126 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO) ist in zweierlei Hinsicht beschränkt. Der Stattgebung eines nur mit dem dargestellten strukturellen
Seite 61