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Die besondere Eignung des Jugendstrafrichters

AufsätzeFlorian RoitnerJSt 2015, 19 Heft 1 v. 1.2.2015

§ 30 JGG bestimmt, dass Jugendstrafrichter über das erforderliche pädagogische Verständnis verfügen müssen. Eine Missachtung dieser Bestimmung zieht in der Praxis jedoch keinerlei Konsequenzen nach sich. Es ist daher zu überlegen, inwiefern Änderungsbedarf besteht und wie die Verwirklichung eines solchen aussehen könnte. Jugendliche Straftäter sollen nicht um ihren – gesetzlich zugesicherten – besonders qualifizierten Richter gebracht werden können.

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