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§ 10 UWG – Ein entbehrlicher Tatbestand des Nebenstrafrechts?

AufsätzeKarin Seyfried , Alexander ZierlJSt 2015, 15 Heft 1 v. 1.2.2015

§ 10 UWG und die Korruptionsdelikte des StGB für den öffentlichen (§§ 304 ff) und privaten Bereich (§ 309) haben einen sich überschneidenden Anwendungsbereich, wobei § 10 UWG gem Abs 3 subsidiär gegenüber diesen Delikten ist. Hat § 10 UWG also noch eine Daseinsberechtigung neben dem Korruptionsstrafrecht des StGB?

Deskriptoren: Korruptionsdelikte, Subsidiarität.

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