§ 10 UWG und die Korruptionsdelikte des StGB für den öffentlichen (§§ 304 ff) und privaten Bereich (§ 309) haben einen sich überschneidenden Anwendungsbereich, wobei § 10 UWG gem Abs 3 subsidiär gegenüber diesen Delikten ist. Hat § 10 UWG also noch eine Daseinsberechtigung neben dem Korruptionsstrafrecht des StGB?
Deskriptoren: Korruptionsdelikte, Subsidiarität.