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Bei feststehendem Entscheidungswillen des Organwalters ist ihm die Entscheidung auch dann zuzurechnen, wenn die Unterschrift in seinem (Pauschal-)Auftrag von einer anderen Person geleistet wird

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/66JSt 2014, 263 Heft 3 v. 1.11.2014

StGB § 302 Abs 1, B-VG Art 83 Abs 2

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