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Eine einigermaßen realistische Schadensangabe eines anonymen Hinweisgebers („über 5 Mio Euro“) begründet zunächst die (Wert-) Zuständigkeit der WKStA

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2014/2JSt 2014, 75 Heft 1 v. 1.5.2014

StPO § 20a Abs 1 Z 1

Gemäß § 20a Abs 1 Z 1 StPO obliegt der WKStA für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens

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