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§§ 54 Abs 2, 54a Abs 3 StVG

Rechtsprechung - StrafvollzugUdo JesionekJSt 2013/10JSt 2013, 181 Heft 4 v. 15.11.2013

§§ 54 Abs 2, 54a Abs 3 StVG

Der Strafgefangene beschwert sich über die Ablehnung seines Ansuchens um Genehmigung der Freigabe von 100,–Euro aus der Rücklage für einen Ausgang. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:

Gemäß §§ 54 Abs 2, 54a Abs 3 StVG dürfen die Strafgefangenen Hausgeld und Rücklage im Vollzug auch für Anschaffungen verwenden, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die im StVG vorgesehenen Beschränkungen des Zugriffs des Strafgefangenen auf die Rücklage dient der Förderung der Resozialisierung nach der Entlassung. Der Begriff des Fortkommens nach der Entlassung ist konkret zu verstehen. Die Zahlung muss daher für einen Gegenstand oder eine Leistung verwendet werden, der oder die entweder medizinisch erforderlich ist, um die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen, die leichtere Arbeitsvermittelbarkeit bewirkt oder sonst einen konkreten Vorteil für das Bestreben, ein rechtschaffenes und den rechtlichen Werten angepasstes Leben zu führen. Darunter fallen alle Formen offizieller Ausbildungsmaßnahmen, die Anschaffung einer Wohnung etc (Drexler, StVG2, § 54a Rz 3).

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