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Lobbying - die rechtlichen Rahmenbedingungen im Überblick

Wirtschaftsstrafrecht aktuellAlexia StueferJSt 2013, 44 Heft 1 v. 28.2.2013

Lobbying1)1)Das Wort stammt aus dem Englischen "to lobby": bearbeiten, sich für jemanden einsetzen, Interessen im Parlament vertreten; vgl Romain/Bader/Byrd, Dictionary of Legal an Commercial Terms Wörterbuch der Rechts-und Wirtschaftssprache5 sowie http://dict.leo.org/#/search=lobby &search-Loc=0&resultOrder=basic&multiwordShowSingle=on. stand in vergangener Zeit vermehrt im öffentlichen Interesse, zuletzt auch im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Anklage gegen einen ehemaligen Innenminister. Wohl auch aufgrund des medialen Aufschreis und des Rufs nach Transparenz und mehr Effektivität in der Korruptionsbekämpfung wurden äußerst rasch nicht nur die Korruptionstatbestände verschärft (so ist etwa die Vorteilsgewährung zur Klimapflege im öffentlichen Bereich, vulgo "Anfüttern", nach dreijähriger Pause wieder strafbar), sondern auch das Lobbying in einen rechtlichen Rahmen gegossen. Es steht außer Frage, dass Lobbying kein strafbares Verhalten darstellt und somit kein Kernthema des Wirtschaftsstrafrechts betrifft. Im Hinblick auf die Aktualität lohnt sich dennoch ein Blick, da Lobbying eine wichtige Schnittstelle im Verhältnis zwischen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Interessensvertretung auf der einen Seite und Gesetzgebung und Verwaltung auf der anderen Seite ist. Es handelt sich um einen besonders sensiblen Bereich, zumal Lobbying auf die gezielte Beeinflussung von Gesetzgebung und Verwaltung ausgerichtet ist und mE daher aus diesem Grunde ein ideales Einfallstor für unlautere Vorgangsweisen bis hin zu strafbarem korrupten Verhalten darstellt. Die mediale Berichterstattung über eine Vielzahl von (zumeist noch nicht rechtskräftigen) Strafverfahren bestätigt diesen Eindruck (wenn auch aufgrund der Unschuldsvermutung auch nur vorläufig). Rechtliche Maßnahmen, die Transparenz schaffen und unlautere Einflussnahmen, "Freunderlwirtschaft", Seilschaften sowie Korruption verhindern wollen, sind - aus der hier interessierenden wirtschaftlichen Sicht - im Sinne eines fairen Wettbewerbs jedenfalls zu begrüßen. Es ist zu untersuchen, wie das am 01.01.2013 in Kraft getretene Lobbying- und Interessensvertretungs-Transparenzgesetz (in der Folge: LobbyG) dieses Ziel erreichen will.

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