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"Schutz und Förderung der Menschenrechte" im Strafvollzug1)1)Geringfügig erweiterte Fassung des Vortrags beim Anstaltsleiterinnen- und Anstaltsleitertreffen am 12.12.2012 in der Justizschule in Wien-Schwechat.

Wissenschaftliche AbhandlungenPeter KastnerJSt 2013, 22 Heft 1 v. 28.2.2013

1. Einleitung

Als die Volksanwaltschaft Ende der 70er Jahre eingerichtet wurde, konnte wohl niemand jene Entwicklung vorhersehen, die unsere Gesellschaft - und mit ihr die Rechtswelt - in den letzten 35 Jahren durchlaufen hat. Veränderungen haben auch vor der Volksanwaltschaft nicht Halt gemacht. Sie hat in der Zeit ihres Bestehens neue Aufgaben, wie die Prüfung gerichtlicher Verfahrensverzögerungen, überantwortet bekommen und im Gegenzug als Folge von Ausgliederungen Zuständigkeiten verloren2)2)S hiezu B-VGN BGBl I 2008/2. Klarstellend zu den ausgegliederten Rechtsträgern: VfSlg 13.323/1992.. An ihrer Kernfunktion jedoch hat sich über all die Jahre hindurch nichts geändert. Zwar kann die Volksanwaltschaft seit jeher vermuteten Missständen in jeder Lage des Verfahrens von sich aus nachgehen. Primär ist die Einrichtung jedoch auf die Erledigung von Individualbeschwerden ausgerichtet. Deren Prüfung setzt voraus, dass der in Kritik gezogene Verwaltungsvorgang abgeschlossen ist3)3)Art 148a Abs 1 B-VG; anders Abs 2..

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