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Zum Sportbetrug

Wissenschaftliche AbhandlungenCarlotta PirnatJSt 2010, 165 Heft 5 v. 1.9.2010

I. Einleitung

Während die aufgedeckten prominenten Dopingfälle des Jahres 2009 für die Medien ein "gefundenes Fressen" darstellten und eine Schlagzeile die nächste jagte, blieb auch der Gesetzgeber in Sachen Dopingbekämpfung nicht untätig. Neben einer umfassenden Novelle des Anti-Doping-Bundesgesetzes 20071)1)BGBl I 2009/146, in Kraft getreten am 1.1.2010. (ADBG 2007) wurde zugleich ein neuer Tatbestand in das Strafgesetzbuch eingefügt; § 147 Abs 1a StGB "Sportbetrug"2)2)BGBl I 2009/142.: "Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht."

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