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Der zahnlose Rechtsschutz der StPO am Beispiel der Hausdurchsuchung

Wissenschaftliche AbhandlungenAndreas Venier,JSt 2009, 156 Heft 5 v. 1.9.2009

A. Nur eine "freiwillige Nachschau"?

Es läutet an der Wohnungstür des Ehepaares Huber, draußen stehen zwei Kriminalbeamte, sie zeigen ihre Dienstmarken und fragen: "Dürfen wir reinkommen?" Frau Huber lässt die Beamten in den Vorraum. Darauf entwickelt sich ein Frage- und Antwortspiel: Ein Beamter: "Ist Herr Huber zu Hause?" Die Frau "Mein Mann ist in der Firma, erst gegen Abend ist er wieder da." Der Beamte: "Wissen Sie, wo er seine Unterlagen aufbewahrt?" Frau Huber: "Darüber sprechen Sie besser mit meinem Mann." Der Beamte schon etwas ungehalten: "Solange haben wir nicht Zeit. Sie haben doch nichts dagegen, wenn wir uns kurz umschauen?" Der zweite Beamte schaut bereits durch eine halboffene Tür in ein Zimmer: "Das Arbeitszimmer ihres Mannes?", fragt er. Darauf Frau Huber "Ja, aber mein Mann ist nicht da." Den Beamten stört das nicht, er und sein Kollege gehen ungeniert in das Zimmer, sehen sich um, nehmen Aktenordner vom Regal und blättern darin. Frau Huber ersucht die Beamten, die Ordner zurückzustellen. Darauf die Beamten förmlich: "Die Ordner enthalten Beweismaterial, die müssen wir sicherstellen." Dann verlassen sie mit den Aktenordnern die Wohnung. Später werden sie die Aktion "freiwillige Nachschau" nennen und betonen, man habe sich nur flüchtig und auf freiwilliger Basis umgesehen und sei dabei zufällig auf Beweismaterial gestoßen, eine richtige Durchsuchung sei das nicht gewesen.

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