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Grenzüberschreitender Beweistransfer durch Europäische Beweisanordnung? Ein kritischer Blick auf den Rahmenbeschluss des Rates

Wissenschaftliche AbhandlungenThomas Krüßmann,JSt 2008, 149 Heft 5 v. 1.9.2008

I. Einführung

Die Lösung des Problems der Verwertbarkeit auslandsgewonnener Indizien als Beweis ist für die Schaffung eines europäischen Prozessrechts zweifellos von zentraler Bedeutung11Vgl Gleß, Beweisrechtsgrundsätze einer grenzüberschreitendenStrafverfolgung (2006) sowie Krüßmann, Transnationales Strafprozessrecht (2008, im Erscheinen).. Die Europäische Kommission hat, wie die Entwicklung der Diskussion seit Veröffentlichung des Grünbuchs vom 11.12.2001 zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der EG und zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft22KOM (2001) 715 endg. zeigt, die Brisanz dieses Problems wohl erkannt und immer wieder die Notwendigkeit von Sondierungen und Konsultationen betont33Näher im Überblick Krüßmann, Vereinheitlichung des Strafprozessrechts als Mittel zum Zweck? GreifRecht 2007, 1. Allerdingsscheint die Kommission inzwischen davon abgekommen zu sein,Konsultationsprozesse formal zu führen. So finden sich Stellungnahmen zur Europäischen Beweisanordnung nicht mehr gesammelt, sondern sind nur noch über das Schrifttum bzw. im Internetverstreut. Vgl zum Beispiel die Stellungnahme des DeutschenRichterbundes unter <www.drb.de/cms/index.php?id=314&L=0&no_cache=1&sword_list [0]=beweisanordnung> sowie derLaw Society of England and Wales unter <www.lawsociety.org.uk >.. Gleichzeitig haben sich Kommission und Rat aber der Strategie verschrieben, den Diskussionsprozess sowohl sektoral ("Schutz der finanziellen Interessen der EG") als auch im Hinblick auf einzelne Instrumente ("Europäischer Haftbefehl"44Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und dieÜbergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vom 13.6.2002, ABl L 190 vom 18.7.2002, 1., "Europäische Sicherstellungsanordnung"55Rahmenbeschluss über die Vollstreckung von Entscheidungenüber die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union vom 22.7.2003, ABl L 196 vom 2.8.2003, 45.) in Etappen aufzubrechen66Von der Kommission euphemistisch als "Politik der kleinen Schritte" bezeichnet, vgl Z 1.1. aE der Mitteilung der Kommissionan den Rat und das Europäische Parlament vom 2.6.2004"Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Bilanz des Tampere-Programms und Perspektiven", KOM (2004) 401 endg. und damitgleichzeitig eine Reformdynamik zu erzeugen, bei der die Annahme des einen Instruments Sachzwänge zur Fortentwicklung des gewählten Ansatzes in Bezug auf weitere Instrumente schafft.auch im Hinblick auf einzelne Instrumente ("Europäischer Haftbefehl"44Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und dieÜbergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vom 13.6.2002, ABl L 190 vom 18.7.2002, 1., "Europäische Sicherstellungsanordnung"55Rahmenbeschluss über die Vollstreckung von Entscheidungenüber die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union vom 22.7.2003, ABl L 196 vom 2.8.2003, 45.)in Etappen aufzubrechen66Von der Kommission euphemistisch als "Politik der kleinen Schritte" bezeichnet, vgl Z 1.1. aE der Mitteilung der Kommissionan den Rat und das Europäische Parlament vom 2.6.2004"Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Bilanz des Tampere-Programms und Perspektiven", KOM (2004) 401 endg. und damitgleichzeitig eine Reformdynamik zu erzeugen, bei der die Annahme des einen Instruments Sachzwänge zur Fortentwicklung des gewählten Ansatzes in Bezug auf weitere Instrumente schafft.

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