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Korruptionsstrafrecht NEU - der "private Bereich" Struktur und Grundzüge der relevanten Tatbestände

Wissenschaftliche AbhandlungenMarkus Brandstetter, Hans-Jörg Rauch, Herbert WegscheiderJSt 2008, 155 Heft 5 v. 1.9.2008

Vorbemerkungen

Durch das StRÄG 200811BGBl I 2007/109. wurden die Korruptionsdelikte im privaten (StGB BT, 6. Abschnitt) und öffentlichen (StGB BT, 22. Abschnitt) Bereich wesentlich verändert bzw neu geschaffen (§§ 168c ff und § 304a22§§ ohne nähere Bezeichnung beziehen sich im Folgenden auf das StGB idgF.). Diese Überarbeitung setzt einerseits die schon länger währende Reform im Bereich der Bestechungs- und Bestechlichkeitsdelikte fort (zuletzt StRÄG 199833BGBl I 1998/153.), andererseits dient sie der Erfüllung internationaler Verpflichtungen Österreichs insb auf Grund des UN-Übereinkommens gegen Korruption aus 200344Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption,A/RES/58/4; angenommen durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 31.10.2003., des entsprechenden EU-Rahmenbeschlusses55Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22.07.2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor ABl 2003 L 192/54. sowie des ER-Strafrechtsübereinkommens über Korruption samt Zusatzprotokoll66Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates (ETS Nr 173) und Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates (ETS Nr 191).. Va diese internationalen Vorgaben beinhalten ua die Verpflichtung einer Bekämpfung der Korruption im privatwirtschaftlichen Bereich77Art 7 u Art 8 ER-Strafrechtsübereinkommen; Art 2 EU-Rahmenbeschluss 2003.. Ihre Umsetzung in den §§ 168c ff stellt ein Novum für den kernstrafrechrechtlichen Bereich dar88Siehe aber für das Nebenstrafrecht § 10 UWG..

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