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Für Waffenqualität iS von § 1 WaffG reicht im Unterschied zu § 143 StGB die objektive Zweckwidmung

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2008/12JSt 2008, 61 Heft 2 v. 1.3.2008

§ 143 StGB

§ 1 WaffG

Anders als beim strafrechtlichen (funktionalen) Waffenbegriff, der nach hM und stRsp neben Waffen im technischen Sinn (nach § 1 WaffG) auch solche Gegenstände umfasst, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen, ist nach der Legaldefinition des § 1 WaffG für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe im Sinne des Waffengesetzes nur die objektive Zweckwidmung maßgeblich, die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes spielt dabei keine Rolle.

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