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Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nur nach Ausschöpfung des Instanzenzuges, in dem gegebenenfalls auf Verfassungswidrigkeit der Norm hingewiesen wurde

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2008/8JSt 2008, 22 Heft 1 v. 1.1.2008

Hat OGH in zweiter Instanz entschieden, sind für Erneuerungsantrag neue Tatsachen erforderlich

§ 363a StPO Art 13 EMRK Art 35 und 35 EMRK

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