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Fristerfordernis für Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2008/7JSt 2008, 22 Heft 1 v. 1.1.2008

§§ 363a, b StPO Art 35 Abs 1 EMRK

Auch bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag, sind die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt. Liegt die Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung nicht vor, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

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