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Keine Hemmung der Verjährungsfrist beieiner Nachtat

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2006/43JSt 2006, 167 Heft 5 v. 1.9.2006

§ 58 Abs 2 und Abs 3 Z 2 StGB

Die Zeit der Gerichtsanhängigkeit wegen einer Nachtat (iSd § 58 Abs 2 StGB) hindert den Fortlauf der Verjährungsfrist nicht.

OGH 17. Februar 2006, 14 Os 5/06a; LGSt Wien 29. Juni 2005, 74 Hv 22/04b-44

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