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Nichtöffentliche Sitzung bei Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2006/42JSt 2006, 167 Heft 5 v. 1.9.2006

§ 281 Abs 1 Z 11 StPO

Der Oberste Gerichtshof kann zum Vorteil des Angeklagten oder Betroffenen Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 - aus Gründen der Zweckmäßigkeit - auch in nichtöffentlicher Sitzung wahrnehmen, ohne die Entscheidung einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten zu müssen (WK-StPO § 285i Rz 4).

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