§ 345 Abs 1 Z 10a StPO
Der auf dem persönlichen Eindruck der Geschworenen von der Glaubwürdigkeit der Angaben von Zeugen beruhende kritisch-psychologische Vorgang bleibt ihnen vorbehalten und ist einer Anfechtung aus dem relevierten Nichtigkeitsgrund nur unter dem Gesichtspunkt erheblicher Bedenken zugänglich.