§§ 99a, 120 StVG
Der Strafgefangene stellt ein Ansuchen um Ausgang, dem vom Anstaltsleiter nur im eingeschränkten Ausmaß stattgegeben wurde. Gegen diese Entscheidung, in welchem dem Strafgefangenen nicht im beantragten Ausmaß von 48 Stunden der Ausgang bewilligt wurde, richtet sich die Beschwerde der Gattin des Strafgefangenen. Die Vollzugskammer hat die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen: