§§ 120, 121 StVG
Mit Beschwerde an die Vollzugskammer beim OLG zeigt der Strafgefangene das angebliche Abhandenkommen von Gegenständen auf, bezeichnet die Haftbedingungen in der JA infolge Nichtbeschäftigung als ungesetzlich (wobei er darauf verweist, andere Gefangene würden sich betätigen können) und moniert ein ergebnislos gebliebenes Verlegungsansuchen an eine andere JA. Die Vollzugskammer hat die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen: