§§ 126, 144 StVG
Aus der Formulierung des § 126 Abs 2 StVG kann ein subjektives Recht auf eine bestimmte vom Insassen bezeichnete Vollzugslockerung (hier ein Ansuchen auf Sozialtraining, das mit der Begründung abgelehnt wurde, dass dies auf Grund der derzeitigen Personalsituation nicht möglich sei) nicht abgeleitet werden (Drexler, StVG § 126, Rz 1).