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OLG Wien 28.7.2003, 2-Vk 19/03

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2005/15JSt-StVG 2005, 96 Heft 3 v. 1.5.2005

Bei einer voraussichtlich noch zu verbüßenden Strafzeit von rund 5 Jahren (bei einer Gesamtstrafzeit von 7 Jahren) und der begründeten Aussicht, dass im Hinblick auf die Vorstrafen und den raschen Rückfall der Strafgefangenen eine neuerliche bedingte Entlassung nicht erfolgen wird, ist die

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