§ 107 Abs 1 Z 5 StVG
Der Besitz eines oder mehrerer Mobiltelefone ist mit den Grundsätzen des Strafvollzuges nicht vereinbar und stellt eine besondere potentielle Gefährdung von Sicherheit und Ordnung (Anbahnung illegaler Geschäfte, Fluchtvorbereitungen, etc) in der Anstalt dar. Daran vermag auch das Fehlen von SIM-Karten nichts zu ändern, können diese doch innerhalb kürzester Zeit eingelegt und solcherart die Mobiltelefone gesprächsbereit gemacht werden.