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§ 38 Abs 2 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2005/11JSt-StVG 2005, 95 Heft 3 v. 1.5.2005

§ 38 Abs 2 StVG

Es liegt keine Verletzung eines subjektiven Rechtes vor, wenn bei einer Arbeitszeit von weniger als 5 ½ Stunden schwerer Arbeit keine Kostzubuße erteilt wird.

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