§ 107 Abs 1 Z 1 StVG
Wenn nicht irgend welche andere Umstände, die die einem Strafgefangenen vorgeworfene Flucht als eine schwere Ordnungswidrigkeit einstufen lassen, vorliegen, kann die Tatsache des Vertrauensbruches allein nicht als erschwerend gewertet werden, da mit jeder Flucht notwendigerweise ein Vertrauensbruch verbunden ist.