§§ 24, 120, 121 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass ihm nach Überstellung in die Justizanstalt B bereits zuvor in der Justizanstalt A ordnungsgemäß ausgefolgte Peripheriegeräte zu seinem Personalcomputer nicht wieder ausgehändigt wurden.
In der Justizanstalt A war zuvor wegen unerlaubter Nutzung eines CD-Brenners im Haftraum als Strafe eine Geldbuße, jedoch nicht der Entzug der Vergünstigung ausgesprochen worden.