§§ 99a, 120, 121 StVG
Mit einer am 24. Mai 2003 verfassten Beschwerde bekämpft ein Strafgefangener die Ablehnung von Ausgangsansuchen (§§ 99a, 147 StVG).
Die Vollzugskammer hat die Beschwerde zurückgewiesen:
Die Beschwerde ist nicht berechtigt, da in Ansehung der am 6. Mai 2003 erfolgten Verkündigung der Ablehnung des Ausgangsansuchens die erst am 24. Mai 2003 verfasste Beschwerde verspätet ist und aus dem Datum der Beschwerdeschrift = 24. Mai 2003 folgt, dass sich diese nicht gegen eine erst am 28. Mai 2003 erfolgte Ablehnung eines weiteren Ausgangsansuchens richten kann, sie ist demnach verfrüht.