In seinem Beitrag1 zum Thema allfälliger Konsequenzen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2004, G 363/02, nimmt der Rechtsschutzbeauftragte Dr. Gottfried Strasser, Generalprokurator i.R., kritisch Stellung zu den Ausführungen des aufhebenden Erkenntnisses, räumt aber ein, dass seine "Auffassung insbesondere bei Formalisten nicht unstrittig sein mag". Ich halte es für zweckmäßig, Strassers Ausführungen meine Sicht gegenüberzustellen mit der Anmerkung, dass der meiner Ansicht nach vorliegende Konflikt zwischen dem verfassungsrechtlichen Organisationsgebot des Art 20 B-VG mit den strafrechtlich maßgeblichen Grundrechtsgeboten der Art 8 und 13 EMRK sich nicht auf Ansichtsunterschiede von Formalisten und Nichtformalisten reduzieren lässt. Das Problem geht wesentlich tiefer.