§§ 24, 120, 121 StVG
Mit der am 25. April 2003 (= Postaufgabe) bei der Vollzugskammer eingebrachten Eingabe ersucht der Strafgefangene um Genehmigung zum Erhalt einer Playstation 2, die er vor seiner Überstellung in die Justizanstalt B in der Justizanstalt A benutzen durfte.
Beim Aufnahmevorgang in der Justizanstalt B am 26. März 2003 wurde der Strafgefangene mündlich von einem Strafvollzugsbediensteten darüber informiert, dass die Playstation 2, die über ein eingebautes Modul bzw. Modem für einen Internetzugang verfügt, nicht zur Ausfolgung gelange.