§§ 24, 54, 54a, 120, 121 StVG
Berechtigt wurde einem Strafgefangenen die Bewilligung des Ankaufes einer Spielkonsole (Playstation 2) von seiner Rücklage und die Installation von Kabel-TV im Haftraum durch den Anstaltsleiter abgelehnt, wobei dem Beschwerdeführer der Ankauf einer Spielkonsole nicht verweigert wurde, nur die Art der Finanzierung durch Verwendung der Rücklage wurde abgelehnt.