Art 8 Abs 1 B-VG, § 13 Abs 3 AVG
Schriftliche und mündliche Ansinnen sind grundsätzlich in der deutschen Sprache (Art 8 B-VG) zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs 3 AVG vorgegangen werden.
Aus der Begründung: