§ 99a StVG
Bei Sexualdelinquenten, die zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden, kann nicht von vornherein von einer höheren Rückfalls- und damit Gemeingefährlichkeit ausgegangen werden. Dabei steht die ausstehende Begutachtung durch die zentrale Dokumentations- und Koordinationsstelle für Straftäter einem Ausgang nicht grundsätzlich entgegen.