§§ 109 Z 5, 114 StVG
Bei einem 2. Fluchtversuch ist aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen die Verhängung von Hausarrest durchaus gerechtfertigt. Dabei ist allerdings die Verhängung einfachen Hausarrestes ohne Entzug von Arbeit und Beleuchtung ausreichend, weil doch zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen Versuch gehandelt hat und strenger Hausarrest als strengste Form der Ordnungsstrafe eher einer vollendeten Flucht vorzubehalten ist.