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Unterbringung bei Verbotsirrtum; Vorsatzmanko unvollständig berücksichtigt: Begründungsmangel

Rechtsprechungkurz gefasstAlois Birklbauer, Lydia Mayer, Claudia Promberger, Lyane SautnerJSt 2004/49JSt 2004, 133 Heft 4 v. 1.7.2004

§ 9; § 21 Abs 1 StGB; § 281 Abs 1 Z 5 StPO

Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (§ 9), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht werden. Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatztat begangen.

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