§ 88 StGB; §§ 33 Abs 2, 48 StPO
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz wurde der Angeklagte von der wider ihn wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB erhobenen (Subsidiar-)Anklage (§ 449 StPO) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, dem Subsidiarankläger aber kein Kostenersatz nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO auferlegt. Dieses Versäumnis ließ der Freigesprochene unbekämpft.