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Geltendmachung von Feststellungsmängeln

RechtsprechungkurzgefasstAlois Birklbauer, Lydia Mayer, Claudia Promberger, Lyane SautnerJSt 2004/43bJSt 2004, 129 Heft 4 v. 1.7.2004

§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO; § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO; § 281 Abs 1 Z 10 StPO; § 362 StPO

Feststellungsmängel können nur durch die Bezeichnung von Indizien geltend gemacht werden, welche in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, während nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene aktenkundige Hinweise einer außerordentlichen Wiederaufnahme nach § 362 StPO vorbehalten sind.

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