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Konkludente Zeugnisentschlagung

RechtsprechungkurzgefasstAlois Birklbauer, Lydia Mayer, Claudia Promberger, Lyane SautnerJSt 2004/30JSt 2004, 96 Heft 3 v. 1.5.2004

§§ 162a Abs 4 erster Satz, 252 Abs 1 Z 2a StPO

Die Erklärungen von Zeuginnen im Vorverfahren, zur Hauptverhandlung nicht geladen werden zu wollen, lassen die Deutung zu, sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen zu wollen, und indizieren damit auch eine umfassend stattgefundene Belehrung nach § 162a Abs 4 erster Satz StPO. Nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO vorgenommene Verlesungen erfolgten daher rechtens.

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