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Gesetzwidrigkeit einer Haft beurteilt sich aus Erhebungsstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung

RechtsprechungkurzgefasstAlois Birklbauer, Lydia Mayer, Claudia Promberger, Lyane SautnerJSt 2004/28JSt 2004, 95 Heft 3 v. 1.5.2004

§ 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG; § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO

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